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    Das OLG Koblenz zum Erstattungsanspruch von Detektivkosten

    Das OLG Koblenz zum Erstattungsanspruch von Detektivkosten

    Sind andere Mittel ausgeschöpft und ein Wettbewerbsverstoß kann nur durch Beauftragung einer Detektei nachgewiesen werden, sind die entstandenen Kosten vom im Rechtsstreit unterlegenen “Störer” zu tragen. In der Höhe angemessen können hier auch 11520 € bei einem Tagessatz von 620 € sein.
     
    Quelle: Urteil des OLG Koblenz vom 04.11.2003 14 W 720/03
    Pressemitteilung des OLG Koblenz
    Gericht: OLG Koblenz Aktenzeichen: 14 W 720/03
     
    Getaggt mit: Urteile, Rechtsprechung, Detektivkosten, Wettbewerbverstoß, unlauterer Wettbewerb, OLG, Oberlandesgericht,

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    Seit 1992 sind wir tätig für KMU in der Aufklärung von dolosen Handlungen. Die Aufdeckung von Wirtschaftkriminalität oder auch nur Complianceverstößen in Unternehmen zählt zu unserem Kerngeschäft und auch unseren Kernkompetenzen. Wir haben die für fast alle kriminalistisch relevanten Themen richtigen Professionals und Sachverständigen.

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